UWG § 7
Auch in Debatten über Angelegenheiten des öffentlichen Interesses müssen es konkret genannte Unternehmen nicht hinnehmen, dass über sie unwahre kreditschädigende Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden.
Haben die Bekl die klagende Kapitalgesellschaft (und ein zweites namentlich genanntes Unternehmen) nicht nur (mittelbar) als "Heuschrecke" bezeichnet,