ABGB §§ 1295, 1435
UGB § 384 Abs 2
Ist die Rückabwicklung des Ausführungsgeschäfts nicht zu vermeiden (hier: in Kommission gegebenes Gemälde gefälscht; Gewährleistung und Irrtumsanfechtung beim Ausführungsgeschäft nicht ausgeschlossen), so hat der Kommittent dem Kommissionär nach § 1435 ABGB den ihm nach § 384 Abs 2 UGB überlassenen Erlös rückauszufolgen. Der Kommissionär hat zwar die Interessen des Kommittenten zu wahren; das verpflichtet ihn aber nicht, berechtigte Ansprüche des dritten Erwerbers zu bestreiten.