Das Fürstliche Landgericht in Vaduz hat jüngst in einem aufsehenerregenden Urteil die Haftung eines Finanzdienstleisters für den Vermögensschaden bejaht, der bei einem Kunden durch die Verhängung einer Strafe wegen Steuerhinterziehung in Deutschland eingetreten ist. Maßgeblich hierfür war die unterlassene Information über einen bei dem Finanzdienstleister eingetretenen Diebstahl von Kundendaten, durch die dem Kunden die Möglichkeit zu strafbefreiender Selbstanzeige genommen worden war. Der vorliegende Beitrag1 unterzieht das Urteil einer kritischen Analyse und gelangt zu einem abweichenden Ergebnis.