ABGB § 16
ZPO § 75
Dass gem § 75 ZPO jeder Schriftsatz ua die Bezeichnung der Parteien nach "Namen (Vor- und Zuname), Beschäftigung, Wohnort und Parteistellung" zu enthalten hat, dient der einwandfreien Identifizierung der Parteien. Das Fehlen von Angaben schadet dabei nicht, soweit nach den im Schriftsatz vorhandenen Informationen eine einzige Person klar und unzweifelhaft festgelegt ist.