vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Verschweigen des geänderten Namens und der Wohnanschrift gegenüber dem Verfahrensgegner

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2010/96RdW 2010, 89 Heft 2 v. 17.2.2010

ABGB § 16

ZPO § 75

Dass gem § 75 ZPO jeder Schriftsatz ua die Bezeichnung der Parteien nach "Namen (Vor- und Zuname), Beschäftigung, Wohnort und Parteistellung" zu enthalten hat, dient der einwandfreien Identifizierung der Parteien. Das Fehlen von Angaben schadet dabei nicht, soweit nach den im Schriftsatz vorhandenen Informationen eine einzige Person klar und unzweifelhaft festgelegt ist.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte