GewO 1994 § 39
UWG §§ 33a ff, 34 Abs 3
Der Verantwortungsbereich des gewerberechtlichen Geschäftsführers umfasst die Einhaltung der die Ausübung des Gewerbes betreffenden gewerberechtlichen Vorschriften, zu denen auch die in den §§ 33a ff UWG geregelten Ausverkaufsvorschriften gehören. Deren Missachtung rechtfertigt daher mangels Einschreitens dagegen trotz zumindest fahrlässiger Unkenntnis der beanstandeten Handlungen Unterlassungsansprüche (§ 34 Abs 3 UWG).