Wird zwischen AG und AN Altersteilzeit in Form des Blockzeitmodells vereinbart, entsteht auch in den in der Freizeitphase liegenden Zeiträumen des Arbeitsverhältnisses ein Urlaubsanspruch des AN im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß. Dazu hat der OGH nun klargestellt, dass dieser Urlaubsanspruch jedoch durch den tatsächlichen Urlaubsverbrauch in der Arbeitsphase bereits konsumiert wird, sodass bei einem Verbrauch des gesamten bis zum Ende der Arbeitsphase entstehenden Urlaubs kein offener, nicht verbrauchter Urlaub verbleibt, für den der AN Anspruch auf Urlaubsersatzleistung geltend machen könnte. OGH 29. 9. 2009, 8 ObA 23/09d.