Im Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen) sind mit 30. 12. 2009 die Haftungshöchstbeträge des Art 21 (Schadenersatz bei Tod oder Körperverletzung von Reisenden) und Art 22 (Haftungshöchstbeträge bei Verspätung sowie für Reisegepäck und Güter) geändert worden. BGBl III 2010/11.