StiftEG § 1 Abs 1 und Abs 5
Wenn die vereinbarte Gegenleistung (immerwährender Fruchtgenuss) den 3-fachen Einheitswert der an die Privatstiftung zugewendeten Liegenschaft übersteigt [Anm d Red: die neuen StiftR 2009 stellen hingegen auf 50 % des gemeinen Werts ab], so liegt (steuerlich) ein voll entgeltliches Rechtsgeschäft vor. Hierdurch wird kein Tatbestand nach dem StiftEG, sondern nach dem GrEStG erfüllt.