GSVG § 85 Abs 4
Satzung 2003 der SVA
1. Die KrV-Träger trifft nicht die Pflicht, im Falle "außervertraglicher" Behandlungsleistungen, die nicht als Sachleistung erbracht werden können, die dem Versicherten entstandenen Behandlungskosten zur Gänze zu tragen.