GSVG § 133 Abs 1
Der Begriff der Erwerbsunfähigkeit iSd § 133 Abs 1 GSVG stellt eine strengere Voraussetzung dar als der Begriff der Invalidität in der Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Begriff der Berufsunfähigkeit in der Pensionsversicherung der Angestellten, weil bei der Erwerbsunfähigkeit nach § 133 Abs 1 GSVG die