Erste Rsp zum Einfluss des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit im Fall eines noch nicht angefallenen Leistungsanspruchs.
ASVG § 86 Abs 4, §§ 174, 177, 203
1. Bei Berufskrankheiten gilt der Versicherungsfall mit dem Beginn der Krankheit oder - wenn dies für den Versicherten günstiger ist - mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Mindestausmaß (20 %) als eingetreten.