ABGB § 1400
EU-QuStG § 3 Abs 2 Z 3, § 7 Abs 2 Z 1, § 8
Die EU-Quellensteuer darf von der Bank - selbst im Falle einer unrichtigen Ansässigkeitsbescheinigung - grundsätzlich nicht rückwirkend einbehalten werden. Behält die Bank die EU-Quellensteuer dennoch rückwirkend durch Abbuchung vom Nummernkonto (Girokonto) des Anlegers ein (hier: nachdem der Anleger trotz Aufforderung der Bank keine Ansässigkeitsbescheinigung vorlegen konnte), hat der Anleger einen Anspruch auf Stornierung der unrichtigen Belastungsbuchungen, dh auf deren Rückbuchung.