ABGB § 1497
AHG §§ 1, 6
Auch für Staatshaftungsansprüche gilt die dreijährige Verjährungsfrist des AHG. Beruht der behauptete Staatshaftungsanspruch auf einem Unterlassen des Gesetzgebers, eine RL (hier: AnlegerentschädigungsRL) korrekt und fristgerecht umzusetzen, so beginnt die Verjährungsfrist, sobald dem Kl bekannt ist, dass das Unterlassen des Gesetzgebers Vermögensnachteile für ihn bringen kann und er Klage mit Aussicht auf Erfolg gegen jene Gebietskörperschaft erheben kann, deren Gesetzgeber säumig ist. Die Kenntnis muss auch den Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und dem dem Gesetzgeber anzulastenden Verhalten erfassen.