Nach der österreichischen Rsp hängt es von der Werkkategorie ab, in welchem Maße Individualität für ein urheberrechtliches Werk erforderlich ist, bei Fotografien reicht bereits bloße Unterscheidbarkeit. Da aber von einem einheitlichen europäischen Werkbegriff auszugehen ist, stellt sich die Frage, ob diesem die unterschiedlichen Anforderungen an das Vorliegen eines Werks gerecht werden. Auch wenn sich der EuGH jüngst in der Entscheidung Infopaq in geringem Umfang mit dem Werkbegriff auseinandergesetzt hat, so wirft der harmonisierte Werkbegriff schon jetzt einige Schatten auf das österreichische Urheberrecht.