Der OGH hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass die einem AN für Diensterfindungen gebührende Vergütung nach § 8 Abs 1 PatG einen Teil des Arbeitsentgelts darstellt und der Anspruch des AN im Konkurs des AG zwar nach dem IESG gesichert ist, der Grenzbetrag des § 1 Abs 4 IESG jedoch nicht überschritten werden darf. Bei einer vereinbarten jährlichen Auszahlung der Vergütung ist bei der Bemessung des Insolvenz-Entgelts zwar ein auf das Jahr bezogener Grenzbetrag heranzuziehen, dieser jedoch nur für jenen Teil des Kalenderjahres zu berücksichtigen, in dem das Arbeitsverhältnis des AN aufrecht bestanden hat. OGH 29. 9. 2009, 8 ObS 7/09a.