In einem Verfahren gegen Österreich hat der EGMR eine Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK festgestellt: Wurde der Antrag eines AG auf Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung für eine Schlüsselkraft sowohl von der regionalen Geschäftsstelle als auch von der Landesgeschäftsstelle des AMS abgewiesen, ist der VwGH der erste Gerichtshof, der sich mit dem Fall befasst. Der AG hat daher gem Art 6 Abs 1 EMRK grundsätzlich Anspruch auf die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem VwGH.