Art 11 RL 85/374/EWG sieht eine Frist von 10 Jahren für die Erhebung einer Klage gegen den Hersteller des fehlerhaften Produkts vor. In einem gerichtlichen Verfahren, das irrtümlich gegen den Lieferanten eines fehlerhaften Produkts eingeleitet wurde, kann dieser nur während einer Frist von 10 Jahren ab dem Inverkehrbringen des Produkts durch den Hersteller ersetzt werden. Jedoch ist dieser Parteiwechsel auch noch nach Ablauf der Zehnjahresfrist möglich, wenn der Lieferant eine hundertprozentige Tochter des Herstellers ist und das Inverkehrbringen des Produkts von der herstellenden Muttergesellschaft bestimmt worden ist. EuGH 2. 12. 2009, C-358/08 , Aventis Pasteur.