"De minimis non curat lex" - so umschreibt Generalanwältin J. Kokott den derzeitigen Stand der Richtlinien zur Harmonisierung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems, wodurch die Mitgliedstaaten ua ermächtigt sind, Unternehmen unter einer bestimmten Umsatzgrenze von der Umsatzsteuer zu befreien.1 Dass eine derartige Steuerbefreiung nur für im Inland ansässige Unternehmer zu gewähren ist, gab dem EuGH Anlass, die entsprechenden Richtlinien auf deren Primärrechtskonformität zu prüfen. Die Entscheidung liegt nun vor.2