Werden Aktienpakete einer Privatstiftung zugewendet, um unmittelbar danach (nach seinerzeitiger Rechtslage vollkommen ohne Steuerbelastung) verkauft zu werden, liegt darin keine unangemessene Gestaltung, sondern die Inanspruchnahme eines vom Gesetzgeber mit der Privatstiftung vorgegebenen Konzepts.