Erste Rsp zur Frage, wie weit das für den Beruf des Croupiers maßgebliche Verweisungsfeld zu ziehen ist
ASVG § 273
1. Es unterliegt jedenfalls keinem Zweifel, dass ein Croupier als Angestellter zu qualifizieren ist; er übt - ähnlich wie ein im Kundenbereich tätiger Versicherungs- oder Bankangestellter - einen kaufmännisch (und nicht technisch) geprägten Beruf aus.