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Verweisbarkeit eines Croupiers

ArbeitsrechtJudikaturRdW 2010/801RdW 2010, 793 Heft 12 v. 16.12.2010

Erste Rsp zur Frage, wie weit das für den Beruf des Croupiers maßgebliche Verweisungsfeld zu ziehen ist

ASVG § 273

1. Es unterliegt jedenfalls keinem Zweifel, dass ein Croupier als Angestellter zu qualifizieren ist; er übt - ähnlich wie ein im Kundenbereich tätiger Versicherungs- oder Bankangestellter - einen kaufmännisch (und nicht technisch) geprägten Beruf aus.

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