ArbVG § 105
DO.B: § 134
1. Erwerben nach den nationalen Vorschriften Frauen einen Anspruch auf Alterspension bereits mit 60 Jahren, Männer hingegen erst mit 65 Jahren, und erlaubt eine nationale Regelung (hier: der KollV für die Ärzte bei den SV-Trägern - DO.B) einem Arbeitgeber, (ansonsten unkündbare) Arbeitnehmer zu kündigen, sobald sie einen Anspruch auf Alterspension erworben haben, liegt eine Ungleichbehandlung vor, die unmittelbar auf das Geschlecht gestützt ist. Da der Vorteil des früheren Pensionsbezugs für weibliche Arbeitnehmer in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ziel der Kündigungsregelung steht, ist davon auszugehen, dass sich Männer