FBG § 24
GmbHG § 15 Abs 1
Nach stRsp ist schon die bloße Androhung einer Ordnungsstrafe nicht anfechtbar, weil sie lediglich eine Belehrung hinsichtlich der im Gesetz normierten Ungehorsamsfolgen darstellt, nicht aber eine Verfügung des Gerichts. Daher kann auch der gerichtliche Auftrag zur Bestellung eines - nach § 15 Abs 1 GmbHG zwingend vorgesehenen - Geschäftsführers nicht angefochten werden, wenn dieser Auftrag nicht einmal mit der Androhung eines Zwangsmittels verbunden ist.