ABGB §§ 865, 1434
PSG §§ 17, 19, 33
1. Hat sich der Stifter die Änderung der Stiftungsurkunde und der Stiftungszusatzurkunde vorbehalten, ist es - unabhängig von einer allfälligen Begünstigtenstellung des Stifters - zulässig, wenn er durch Änderung der Stiftungszusatzurkunde im Nachhinein das Honorar des Notars, der gleichzeitig auch Vorstandsmitglied ist, für die Errichtung der Stiftung festsetzt, ohne die Grenzen der Änderungsmöglichkeit nach § 33 PSG zu berühren.