Erste Rechtsprechung zur Qualifizierung von gleichbeteiligten Mitgesellschaftern mit Geschäftsführungsbefugnis als Unternehmer oder als Verbraucher iSd KSchG
KSchG § 1 Abs 1 und Abs 2
1. Sind die Gesellschafter-Geschäftsführer zu je 50 % an der GmbH beteiligt und jeweils einzelvertretungsbefugt, sind sie jeweils als Unternehmer iSd KSchG zu qualifizieren (hier: in Bezug auf den von der GmbH als Franchisenehmerin abgeschlossenen Franchisevertrag). Unter Berücksichtigung der Beteiligungsverhältnisse und der Geschäftsführungsbefugnis ergibt sich nämlich, dass beide Gesellschafter-Geschäftsführer bei Abschluss des Franchisevertrags ein maßgebendes wirtschaftliches Eigeninteresse verfolgten und jeweils für sich einen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen und Handlungen der Franchisenehmerin ausüben konnten. Mangels Erreichbarkeit einer einfachen Mehrheit in der Gesellschafterversammlung sind Weisungen durch Beschluss der Gesellschafterversammlung nicht möglich, sodass im Ergebnis aus praktischer Sicht beiden Gesellschafter-Geschäftsführern unternehmerische Alleinentscheidungsbefugnis zukommt.