MarkSchG § 10 Abs 1 Z 2
RL 89/104/EWG: Art 5 Abs 1 lit b
Beim "keyword advertising" erfolgt eine markenmäßige Nutzung des fremden Kennzeichens durch den werbenden Dritten, und zwar unabhängig davon, ob die Marke in der so generierten Anzeige des Wettbewerbers sichtbar ist oder nicht.