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Verbandsklage: AGB einer Emittentin von Bankschuldverschreibungen

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2010/721RdW 2010, 719 Heft 11 v. 18.11.2010

ABGB § 879 Abs 3

KSchG § 6 Abs 1 Z 5, § 6 Abs 2 Z 3, § 6 Abs 3, §§ 28, 29

Die Anwendung des § 6 Abs 1 Z 5 und Abs 2 Z 3 KSchG (Entgeltänderung bzw Leistungsänderung) scheidet bereits ganz grundsätzlich aus, wenn bei Zinsgleitklauseln von vornherein eine gleitende Verzinsung endgültig festgelegt wird, also beide Seiten daran nichts mehr ändern können.

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