ASVG §§ 413, 415
AVG § 38
Im Verfahren betreffend die Beitragspflicht bildet die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage iSd § 38 AVG. Wurde über diese Vorfrage bereits rechtskräftig entschieden, sind daran sowohl die Behörden als auch die Parteien innerhalb der Grenzen der Rechtskraft gebunden. Die Einbringung von Beschwerden an den VwGH ändert an der Verbindlichkeit dieser Bescheide nichts.