BVergG §§ 267, 268 Abs 1
Die vom Bieter angebotenen Preise müssen zumindest die ausgabenwirksamen Kosten decken. Auf Geschäftsgemeinkosten und alle anderen Kosten, welche unabhängig von der konkreten Leistungserbringung anfallen und daher durch Einnahmen aus anderen Geschäftsbereichen abgedeckt werden können, muss die (Sektoren-)Auftraggeberin bei der Prüfung nicht näher eingehen. Auch ein Gewinnanteil muss nicht einkalkuliert werden.