Krnt ZWAG: § 7 Abs 2
Die Höhe des (zulässigen) Abgabensatzes für Zweitwohnsitze hängt davon ab, wie sich die - auch durch Zweitwohnsitze verursachten - Aufwendungen einer Gemeinde sowie die Verkehrswerte der Zweitwohnsitze im Verhältnis zum Durchschnitt der Kärntner Gemeinden darstellen, sowie vom Ausmaß der jeweils erhobenen Ferienwohnungsabgabe.