Der Wasserschaden aus Anlass eines Hochwassers ist - auch nach dem Gesetz - unstrittig als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Tritt der Schaden nach einem Rohrbruch ein, kann dieser Fall nicht anders beurteilt werden.
Der Wasserschaden aus Anlass eines Hochwassers ist - auch nach dem Gesetz - unstrittig als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Tritt der Schaden nach einem Rohrbruch ein, kann dieser Fall nicht anders beurteilt werden.