Die DBA-Entlastungsverordnung BGBl III 2005/92 stellt für die Entlastung von der Abzugssteuer (in allfälliger direkter Anwendung eines DBA) aus Zwecken der Verwaltungsvereinfachung auf die Ansässigkeitsbescheinigung ab.
Die DBA-Entlastungsverordnung BGBl III 2005/92 stellt für die Entlastung von der Abzugssteuer (in allfälliger direkter Anwendung eines DBA) aus Zwecken der Verwaltungsvereinfachung auf die Ansässigkeitsbescheinigung ab.