ArbVG § 105 Abs 4
AVG § 33 Abs 3
1. Gem § 169 ArbVG gelten für die Berechnung und den Lauf aller im ArbVG festgesetzten Fristen die Bestimmungen der §§ 32 und 33 AVG. Nach § 33 Abs 3 AVG werden die Tage des Postlaufs in die Frist nicht eingerechnet; die Nichteinrechnung gilt aber nur insoweit, als es sich um einen Postlauf zur richtigen Stelle handelt, während der Postlauf zur unrichtigen Stelle in die Frist einzurechnen ist.