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Kündigungsanfechtung: Fristenlauf bei Klagseinbringung bei örtlich unzuständigem Gericht

ArbeitsrechtJudikaturRdW 2009/608RdW 2009, 599 Heft 9 v. 15.9.2009

ArbVG § 105 Abs 4

AVG § 33 Abs 3

1. Gem § 169 ArbVG gelten für die Berechnung und den Lauf aller im ArbVG festgesetzten Fristen die Bestimmungen der §§ 32 und 33 AVG. Nach § 33 Abs 3 AVG werden die Tage des Postlaufs in die Frist nicht eingerechnet; die Nichteinrechnung gilt aber nur insoweit, als es sich um einen Postlauf zur richtigen Stelle handelt, während der Postlauf zur unrichtigen Stelle in die Frist einzurechnen ist.

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