VO (EG) 44/2001 : Art 5 Nr 1 Buchst b
VO (EG) 261/2004 : Art 5, Art 7
Für eine Klage auf Ausgleichszahlungen nach der VO (EG) 261/2004 (hier: wegen Verspätung von mehr als 6 Stunden nach Annullierung eines Flugs und darauffolgender Umbuchung) ist nach Wahl des Kl das Gericht des Ortes des Abflugs oder das des Ortes der Ankunft des Flugzeugs entsprechend der Vereinbarung dieser Orte im Beförderungsvertrag mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zuständig.