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Exekution nach § 355 EO bei juristischer Person

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2009/597RdW 2009, 591 Heft 9 v. 15.9.2009

EO § 355

Bei der Exekution nach § 355 EO zur Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen sind die im Gesetz vorgesehenen Zwangs- und Beugemittel nur gegen die juristische Person selbst (hier: Verein) - die von der titelmäßigen Verpflichtung unmittelbar getroffen wird - und nicht gegen deren Organwalter zu verhängen.

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