EO § 355
Bei der Exekution nach § 355 EO zur Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen sind die im Gesetz vorgesehenen Zwangs- und Beugemittel nur gegen die juristische Person selbst (hier: Verein) - die von der titelmäßigen Verpflichtung unmittelbar getroffen wird - und nicht gegen deren Organwalter zu verhängen.