ABGB § 1425
Auch wenn es einen weiteren Erlagsgegner gibt, kann der Erlagsgegner kein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Annahme des Erlags vom Gericht erheben, weil dadurch seine materielle Rechtsstellung nicht beeinträchtigt wird.
ABGB § 1425
Auch wenn es einen weiteren Erlagsgegner gibt, kann der Erlagsgegner kein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Annahme des Erlags vom Gericht erheben, weil dadurch seine materielle Rechtsstellung nicht beeinträchtigt wird.