EStG § 108g Abs 1
VersVG §§ 165, 176, 178
Für eine Einkommensteuererstattung bei Leistung von Beiträgen zu einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung muss sich der Steuerpflichtige gem § 108g Abs 1 Z 2 EStG 1988 unwiderruflich verpflichten, für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren ab Einzahlung des ersten Beitrags auf eine Rückzahlung des aus den geleisteten Beiträgen resultierenden Anspruchs zu verzichten. Diese Norm betrifft aber nur das Verhältnis der Abgabenbehörde zum Steuerpflichtigen und hat daher keine unmittelbaren Auswirkungen zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer.