ABGB: §§ 367 f
ZPO § 266
Bei einem Urheberrechtseingriff hat nicht der Urheber zu behaupten und zu beweisen, dass dem Verletzer keine Werknutzungsrechte zustehen, sondern der Verletzer, dass ihm der Urheber - allenfalls mittelbar - (zumindest) eine Werknutzungsbewilligung eingeräumt habe. Denn es handelt sich dabei um einen (vertraglichen) Einwand gegen den (außervertraglichen) Anspruch des Urhebers.