KartG § 28 Abs 1, §§ 30, 36 Abs 2
WettbG § 11 Abs 3
Die BWB kann gegenüber einem Antragsgegner nicht die Feststellung der Zuwiderhandlung gegen europäisches und innerstaatliches Kartellverbot für einen vergangenen Zeitraum iSd § 28 Abs 1 KartG 2005 beantragen, wenn sie diesem Antragsgegner den Kronzeugenstatus iSd § 11 Abs 3 WettbG zuerkannt und daher keine Geldbuße beantragt hat, aber befürchtet, dass sich in Zukunft herausstellen könnte, dass der Kronzeugenstatus dieses Antragsgegners zu Unrecht angenommen wurde (etwa, weil er die anderen Antragsgegner zu den Absprachen gezwungen hatte; vgl § 11 Abs 3 Z 4 WettbG: Voraussetzung der Nichtausübung von Zwang).