Erste Rsp zur Frage, ob ein über zwei Jahre hinausgehendes nachvertragliches Wettbewerbsverbot für einen ausgeschiedenen Gesellschafter einer GmbH gegen § 879 Abs 1 ABGB verstößt
ABGB § 879 Abs 1
Soll mit einem Minderheits-GmbH-Gesellschafter - dessen Gesellschaftsanteile nicht einmal für die Ausübung einer Sperrminorität ausreichen - anlässlich der Abtretung seiner Geschäftsanteile eine Konkurrenzklausel vereinbart werden, die ein räumlich und inhaltlich umfassendes Wettbewerbsverbot (gänzliche Ausschaltung als Konkurrent) enthält, so kann dieses maximal für den Zeitraum von 2 Jahren wirksam vereinbart werden. Eine darüber hinausgehende Bindungsdauer (hier: 5 Jahre) ist teilnichtig, weil durch das als sittenwidrig nach § 879 ABGB zu beurteilende Wettbewerbsverbot die Berufs- und Erwerbsinteressen des Verpflichteten über den Rahmen der schutzwürdigen Interessen des Berechtigten hinaus beschränkt werden.