ABGB § 1393
Rechte aus einem Konkurrenzverbot, das im Rahmen eines Betriebskaufs vereinbart wurde und allgemein definiert ist (hier: Verpflichtung des Verkäufers, jede unternehmerische Tätigkeit im Geschäftszweig des Käufers im Bundesland Kärnten zu unterlassen), können selbstständig abgetreten werden, wenn kein vertragliches Zessionsverbot besteht.