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Satzungsgestaltung nach dem Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009

WirtschaftsrechtUniv.-Prof. Dr. Christian NowotnyRdW 2009/565RdW 2009, 566 Heft 9 v. 15.9.2009

Mit 1. 8. 2009 ist das Aktienrechts-Änderungsgesetz (BGBl I 2009/71) in Kraft getreten. Vor allem für die Teilnahme an der Hauptversammlung, deren Vorbereitung und Einberufung sowie deren Durchführung sind damit wesentliche Änderungen, insb für eine börsenotierte Gesellschaft, zu beachten.11Siehe dazu Bachner/Dokalik, Die neue EU-Richtlinie über Aktionärsrechte und ihre Auswirkungen auf das österreichische Aktienrecht, GesRZ 2007, 112; Eigner/Winner, Die elektronische Hauptversammlung, ÖBA 2008, 43; Noack, Die Aktionärsrechte-RL, in FS H. P. Westermann (2008) 1213; Bachner/Brix, Das neue Recht der Hauptversammlung, RdW 2008/586, 632; Schrank/Stadler, AktRÄG 2009 - Das neue Recht der Hauptversammlung, GeS 2008, 384; S. Bydlinski/Bachner, Aktienrechts-Änderungsgesetz - der Übergang in das neue Regime, GeS 2009, 88; Schimka, Teilnahmerecht der Aktionäre an der Hauptversammlung nach dem Aktienrechts - Änderungsgesetz 2009, GesRZ 2009, 217. Neben den hier zu treffenden organisatorischen Vorbereitungsmaßnahmen stellt sich vor allem die Frage, ob und in welchen Bereichen Änderungen oder Ergänzungen der Satzung notwendig oder empfehlenswert sind. Dies soll in der Folge näher untersucht werden.

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