zum Vorabentscheidungsersuchen UFS Klagenfurt 16. 6. 2008, RV/0237-K/06
6. MwSt-RL: Art 4 Abs 1
Die "Außenwerbung" der rechtlich selbstständigen Landesorganisation einer politischen Partei (hier zB: Öffentlichkeitsarbeit, Durchführung von Parteiveranstaltungen, Lieferung von Werbematerial an Bezirksorganisationen und Veranstaltung eines Balls) ist nicht als wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen, auch wenn dabei Einnahmen aus der (teilweisen) Weiterverrechnung der Ausgaben an die ebenfalls rechtlich selbstständigen Gliederungen der Partei (Bezirksorganisationen usw) und aus Eintrittsgeldern aus der Durchführung des Balls erzielt werden. Eine solche Landesorganisation befindet sich nicht in einer Lage, die der eines gewerblichen Werbebüros vergleichbar wäre.