Der VwGH hält bei Mietgebäuden aufgrund der "altersbedingten Abnutzung" eine AfA bereits vor der tatsächlichen Benützung (Vermietung) für zulässig. Zum konkreten Zeitpunkt des AfA-Beginns bestehen allerdings zwei unterschiedliche Auffassungen: Zum einen wird auf den Zeitpunkt der Bereitstellung zur Vermietung abgestellt; zum anderen soll der Zeitpunkt der Anschaffung bzw der Fertigstellung entscheidend sein. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die altersbedingte Abnutzung nur für Mietgebäude oder auch für betrieblich genutzte Gebäude gilt.