BEinstG § 2 Abs 1, § 8
ARB 1/80: Art 10
Türkische Staatsangehörige, die rechtmäßig in einem Mitgliedstaat beschäftigt sind, dürfen auch hinsichtlich der Bedingungen der Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses nicht schlechter gestellt werden als Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften. Da der Kündigungsschutz begünstigter Behinderter gem § 8 Abs 2 BEinstG von der Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abhängig ist, darf einem türkischen AN, der mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht verwehrt werden.