UrlG § 4
ABGB § 863
Die Festsetzung des Antritts und der Dauer eines Urlaubs setzt zwingend einer Vereinbarung zwischen AG und AN voraus. Der AN kann vom AG nicht gezwungen werden, zu einem bestimmten Zeitpunkt Urlaub zu machen. Auch durch eine - allein in der Ingerenz des AG liegende - Dienstfreistellung (hier: während eines laufenden Entlassungsanfechtungsverfahrens) kann der AG den Urlaubsverbrauch nicht einseitig erzwingen.