AußStrG § 6 Abs 2, § 46 Abs 1 und Abs 3
FBG § 15
Hat das Rekursgericht den Beschluss, mit dem über den Liquidator die angedrohte Zwangsstrafe von 720 EUR verhängt und die Veröffentlichung des Beschlusses angeordnet worden war, bestätigt und ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, kann der Liqiuidator den außerordentlichen Revisionsrekurs nicht selbst einbringen; er hat sich hiebei von Rechtsanwalt oder Notar vertreten zu lassen.