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Verneinung der Streitanhängigkeit

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2009/516RdW 2009, 529 Heft 8 v. 17.8.2009

ABGB § 1330

ZPO §§ 503, 519 Abs 1

Hat das Berufungsgericht die Streitanhängigkeit verneint, so liegt darin eine nach § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbare Entscheidung. Dieser Rechtsmittelausschluss kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass der Revisionswerber seine diesbezüglichen Ausführungen unter den Revisionsgrund der "unrichtigen rechtlichen Beurteilung" zu subsumieren versucht; die Beurteilung von Nichtigkeitsgründen hat stets nach Prozessrecht zu erfolgen und ist nicht mittels Rechtsrüge bekämpfbar.

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