ABGB § 1330
ZPO §§ 503, 519 Abs 1
Hat das Berufungsgericht die Streitanhängigkeit verneint, so liegt darin eine nach § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbare Entscheidung. Dieser Rechtsmittelausschluss kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass der Revisionswerber seine diesbezüglichen Ausführungen unter den Revisionsgrund der "unrichtigen rechtlichen Beurteilung" zu subsumieren versucht; die Beurteilung von Nichtigkeitsgründen hat stets nach Prozessrecht zu erfolgen und ist nicht mittels Rechtsrüge bekämpfbar.