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Mietzinsanhebung wegen Machtwechsels - Schadenersatz wegen Verletzung der Anzeigepflicht

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2009/506RdW 2009, 525 Heft 8 v. 17.8.2009

MRG § 12a Abs 3

ABGB §§ 1120, 1295 Abs 1, § 1311

Gem § 12a Abs 3 MRG sind die vertretungsbefugten Organe der Mietergesellschaft verpflichtet, dem Vermieter Änderungen der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten auf die Gesellschaft, die ein Mietzinsanhebungsrecht begründen, unverzüglich anzuzeigen. Bei dieser Anzeigepflicht handelt es sich um ein Schutzgesetz zugunsten des Vermieters. Im Fall eines schuldhaften Verstoßes sind die anzeigepflichtigen Organe für entgangene Mietzinse, die von der Mietergesellschaft (hier: wegen Insolvenz) nicht hereingebracht werden können, persönlich schadenersatzpflichtig.

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