MRG § 12a Abs 3
ABGB §§ 1120, 1295 Abs 1, § 1311
Gem § 12a Abs 3 MRG sind die vertretungsbefugten Organe der Mietergesellschaft verpflichtet, dem Vermieter Änderungen der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten auf die Gesellschaft, die ein Mietzinsanhebungsrecht begründen, unverzüglich anzuzeigen. Bei dieser Anzeigepflicht handelt es sich um ein Schutzgesetz zugunsten des Vermieters. Im Fall eines schuldhaften Verstoßes sind die anzeigepflichtigen Organe für entgangene Mietzinse, die von der Mietergesellschaft (hier: wegen Insolvenz) nicht hereingebracht werden können, persönlich schadenersatzpflichtig.